Satzung

Präambel

“Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” (Artikel 1, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland). Der Verein ZUKUNFT INDIEN e.V. achtet und schützt die Menschenwürde insbesondere dort, wo sie gefährdet ist. Bedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen auf dem indischen Subkontinenten sind extremen sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen wie Hunger, Dürre, Ausbeutung, Armut, Krankheit, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung ausgesetzt. Dieser Herausforderungen nehmen wir uns an.

Unsere Vision 

Wir stellen uns eine Welt vor, in der alle Menschen in Würde leben und in eine hoffnungsvolle Zukunft blicken. Eine Welt, in der alle Menschen von gegenseitigem Respekt und von Verantwortung füreinander geleitet sind. Eine Welt, in der alle Menschen die Chance haben, sich selbst, ihre Gemeinschaft und ihre Umwelt verantwortungsvoll und selbstbestimmt zu entwickeln.

Unser Auftrag

Im Auftrag der Menschenwürde setzen wir uns für bedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen auf dem indischen Subkontinenten ein. Wir setzen uns für ein würdevolles Leben und für Zukunftschancen dieser Menschen ein. Wir leisten Hilfe zur Selbsthilfe, indem wir 

  • Bildung ermöglichen: Für viele Kinder in Indien ist Schulbildung keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Privileg. 1/3 der indischen Bevölkerung sind Analphabeten. Die Folgen sind gravierend: Jugendarbeitslosigkeit, Ausbeutung, Überschuldung und weitreichende soziale Konflikte. Wir ermöglichen Kindern aus armen Bevölkerungsschichten eine Schulbildung.
  • Unternehmertum fördern: Kleinunternehmen und die Landwirtschaft beschäftigen den Großteil der indischen Bevölkerung. Das Schicksal der meisten indischen Familien hängt vom Erfolg dieser Unternehmen ab. Wir fördern Unternehmer:innen beim Aufbau und Betrieb ihrer Kleinunternehmen und Landwirtschaftsbetrieben durch Aus- und Weiterbildung und durch Hilfe beim Zugang zu fairer Finanzierung und fairen Absatzmärkten.
  • Die Umwelt schützen: Luftverschmutzung, Landraub und abnehmende Biodiversität sind wachsende Gefahren für den lokalen Wohlstand und für das globale Klima. Wir setzen uns für den Umweltschutz in Indien ein, leisten Aufklärungsarbeit und unterstützen Aufforstungs- und Biodiversitäts-Programme.
  • Rechte erkämpfen: Kinder und Frauen in Indien leiden oft unter gravierender Diskriminierung und Missachtung fundamentaler Menschenrechte. Tötung weiblicher Föten und Babys, Kinderarbeit, Versklavung, Vergewaltigung und Entführung. Wir erkämpfen Kinder- und Frauenrechte in Indien, leisten Aufklärungsarbeit und unterstützen lokale Selbsthilfegruppen. 

Als Botschafter der Menschenwürde bieten wir auch unserer Gesellschaft in Europa Möglichkeiten für sinnstiftendes Engagement. Wir tragen dazu bei, dass mehr Menschen sich ihrer gegenseitigen Verantwortung und der universellen Menschenwürde über Ländergrenzen und Kulturkreise hinweg bewusst werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen “ZUKUNFT INDIEN e.V.”. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, sowie der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung. 

(1a) Der Satzungszweck der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere durch Wohlfahrtspflege auf dem indischen Subkontinent verwirklicht. Dazu arbeitet der Verein ZUKUNFT INDIEN e.V. insbesondere eng mit etablierten und vor Ort als gemeinnützig anerkannten Organisationen in Indien zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Sinne der “Hilfe zur Selbsthilfe” durch Förderung unterprivilegierter Bevölkerungsgruppen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Zugang zu Bildung
  • Aufbau und Fortbestand wirtschaftlicher Lebensgrundlagen aus handwerklichen und landwirtschaftlichen Kleinbetrieben
  • Aufbau und Fortbestand wirtschaftlicher Lebensgrundlagen aus Kleingewerbe
  • Aufbau und Fortbestand von Kleingewerbe und Organisationen, welche sich der medizinischen Versorgung und dem Umweltschutz auf dem indischen Subkontinent widmen 
  • Versorgung in Krisensituationen (z.B. Naturkatastrophen)
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

(1b) Der Satzungszweck der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung wird insbesondere durch Information und Aufklärung in Deutschland und Europa sowie durch Austausch zwischen Vereinsmitgliedern und -freunden in Deutschland und Europa und Begünstigten und Partnerorganisationen in Indien verwirklicht. Dazu befindet sich der Verein ZUKUNFT INDIEN e.V. in regelmäßigem und engem Austausch mit etablierten und vor Ort als gemeinnützig anerkannten Organisationen in Indien und ermöglicht es interessierten Bürgern, sich an diesem Austausch zu beteiligen. Der Verein ZUKUNFT INDIEN e.V. fokussiert den Austausch insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Aufklärung und Information über die kulturelle und wirtschaftliche Situation auf dem indischen Subkontinent
  • Aufklärung und Information über bestehende und geplante Projekte und Entwicklungszusammenarbeit des Vereins ZUKUNFT INDIEN
  • Vermittlung von Freiwilligendienst und Praktikumsplätzen bei Partnerorganisationen in Indien

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

(2)  Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

§ 12 Mitgliederversammlung 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 5000,- (vgl. § 8 Abs. 2); c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5); d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern. g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden. 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 16 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1)  Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem gemeinsamen Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Frankfurt am Main (§ 2 Abs. 4). 

§ 18 Inkrafttreten 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 27. März 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.